Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat in einem Gem. RdErl. d. MW d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.2011 - 24-32570 u. a. folgendes bekannt gegeben:
„Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren (beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergaben) für Bauaufträge nach der VOB/A und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der VOL/A vom Auftraggeber folgende Informationen im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000 EUR überschreitet:
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Ort der Auftragsausführung
- Auftragsgegenstand
- Name und Anschrift des Auftragnehmers
Daneben sehen auch die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen und Leistungen (VOB und VOL) Dokumentationspflichten vor.
Gem. § 19 Abs. 2 VOL/ A müssen folgende Angaben für die o. g. Vergaberarten ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer zusätzlich erfolgen:
- Vergabeart
- Zeitraum der Leistungserbringung
Gem. § 20 Abs. 3 VOB/A sind diese Angaben bei beschränkten Ausschreibungen bei einem Auftragswert ab 25.000 € und bei freihändigen
Vergaben ab 15.000 € zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der vorgenannten Angaben erfolgt auf der Internetseite des Auftraggebers: