Grundsteuer A und B
Grundsteuern sind Realsteuern (auch Objektsteuern genannt). Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Die Steuern werden von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Grundbesitz ist
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte und die Festlegung des Einheitswertes.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung bzw. mit einer gesonderten Satzung die Hebesätze und erlässt die Steuerbescheide. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Gewerbesteuern
Die Gewerbesteuern sind eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinden. Grundlage für die Gewerbesteuern bildet der vom Finanzamt an Gewerbetreibende erstellte Gewerbesteuer-messbescheid. Der festgesetzte Steuermessbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert und bildet so die zu entrichtende Steuer.
Hundesteuern
Mit der Hundesteuer wird das Halten eines Hundes besteuert. Die Grundlage hierfür bildet die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Münder am Deister. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa Reinigung der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Vergnügungssteuern
Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer entsprechend der Vergnügungssteuersatzung u.a. für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Ansprechpartner/-innen
Cordula Busse-Kohl |
Verwaltungsgebäude Rathaus
Obertorstr. 1
Zimmer 3
Tel.-Nr. 05042/943113 Fax-Nr. 05042/943155 E-Mail: |
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Ann-Christin Schubert |
Verwaltungsgebäude Rathaus
Obertorstr. 1
Zimmer 3
Tel.-Nr. 05042/943112 Fax-Nr. 05042/943155 E-Mail: |