STADT BAD MÜNDER AM DEISTER

DER BÜRGERMEISTER

 

BEKANNTMACHUNG

 

für die Stichwahl zum Landrat im Landkreis Hameln-Pyrmont am 22.03.2020

 

Wahlbekanntmachung gemäß § 41 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

 

1. Am Sonntag, den 22.03.2020, findet von 08.00 bis 18.00 Uhr die Stichwahl des Landrats im Landkreis Hameln-Pyrmont statt.

Wahlberechtigte, die für die erste Landratswahl am 08.03.2020 eine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, erhalten für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach §19 Abs. 2 des Niedersächsischem Kommunalwahlgesetz (NKWG) für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen.

Wahlscheine können nach §19 NKWG beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Landratswahl gestellt worden ist.

 

2. Das Wahlgebiet der Stadt Bad Münder am Deister ist in 22 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 

3. Die Wahlbezirke und der jeweils maßgebende Wahlraum sind den Wahlberechtigten in der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 16.02.2020 zugestellt wurden, mitgeteilt worden.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl mitgebracht werden.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wählende Person auszuweisen.

 

4. Zur gesonderten Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl zur Stichwahl der Landratswahl im Landkreis Hameln-Pyrmont am 22.03.2020, sind drei Briefwahlvorstände gebildet worden.

 

Die Briefwahlvorstände treten am Stichwahltag, dem 22.03.2020, um 16.00 Uhr, im Verwaltungsgebäude Steinhof, Steinhof 1, Zimmer 1, 2 und 4 im Erdgeschoss, 31848 Bad Münder, zusammen.

 

5. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden am Wahltag im Wahlraum den Wahlberechtigten ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge.

 

6. Jede wählende Person hat eine Stimme.


Die Stimme ist in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wem die Stimme gelten soll.

 

7. Wählende Personen, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.

 

8. Wählende Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

9. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

 

a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b) Sie legt den gekennzeichneten Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag (blau) und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag (gelb).
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den verschlossenen Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung der Stadt Bad Münder am Deister, Steinhof 1, 31848 Bad Münder, abgegeben werden.

 

Die Übersendung oder Abgabe des Wahlbriefes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung eingeht.

 

10. Die Wahl ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
 

Bad Münder, den 14.03.2020

 

Büttner

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