Mitteilungen aus dem Stab (SAE)

Stand 18.04.20/12:45 Uhr

 

Der Stab (HVB) des Landkreises informiert zu einer Regelung zur möglichen Öffnung von Geschäften, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 Quadratmeter reduzieren möchten:

 

Nach der neuen Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 17.04.2020 ist es Verkaufsstellen und Geschäften bis 800 m² ab Montag dem 20.04.2020 gestattet, unabhängig von der Art ihres Sortiments wieder zu öffnen.

 

Hierbei ist natürlich weiterhin auf Einhaltung der allgemeinen Regelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Lage hinsichtlich des Mindestabstands von 1,5m zwischen den Kundinnen und Kunden und die maximale Anzahl von einer Person je 10 m² zu achten.

 

Auch wird dringend geraten, bargeldlos zu bezahlen und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² haben die Möglichkeit, durch eine wirksame Absperrung Teile ihres Geschäftes für Kundinnen und Kunden unzugänglich zu machen, um mit einer auf diese Weise auf 800 m² reduzierten Verkaufsfläche ebenfalls zu öffnen.

 

Ein einzelnes „Flatterband“ als Absperrung wird in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend angesehen, da dies zu einfach überwunden werden kann.

 

Bezüglich der geltenden Abstandsregelungen von höchstens je einer Person auf zehn Quadratmetern, muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass in Verkaufseinrichtungen mit einer Grundfläche von 800 Quadratmetern keinesfalls 80 Kundinnen und Kunden gleichzeitig in das Ladengeschäft hereinlassen werden dürfen.

 

Zum Einen muss auch das Verkaufspersonal mit eingerechnet werden, und zum Anderen ist auch zu berücksichtigen, dass Regale, Verkaufstresen und ähnliche raumgreifende Einrichtungen die begehbare Fläche einschränken.

 

Damit der erforderliche Mindestabstand von mindestens anderthalb Meter zwischen den Menschen eingehalten werden kann, müssen daher die verantwortlichen Betreiber gegebenenfalls durch Eingangskontrollen die Anzahl der anwesenden Kundinnen und Kunden entsprechend beschränken.

 

Um eventuelle Bußgelder für die Betreiber/-innen zu vermeiden, bietet der Landkreis Hameln-Pyrmont die Möglichkeit an, entsprechende Konzepte zur Verkaufsflächenreduzierung zu prüfen.

 

Hierzu sind geeignete Skizzen der Verkaufsflächen mit Maßangaben sowie aussagekräftige Fotos der Absperrungen erforderlich, diese können mit einem formlosen Anschreiben an den Stab HVB des Landkreises Hameln-Pyrmont (Süntelstraße 9 in 31785 Hameln) oder auch per Mail an (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) gesendet werden.

 

Um die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie erfolgreich einzudämmen, sind alle Beteiligten, also Ladenbetreiber/-innen, Verkaufspersonal sowie Kundinnen und Kunden angehalten, auf die hier angeführten Vorsichtsmaßnahmen zu achten.

 

 

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