Sportausübung

 

Die Sportausübung auf und in öffentlichen Sportanlagen ist zulässig, wenn

 

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

 

2. ein Abstand von mind. 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

 

3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,

 

4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.

 

 

Abweichend von Ziffer 1 u. 2 ist die Sportausübung ist auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.

 

Dabei sind die Daten der Teilnehmer (vollst. Name, Anschrift, Telefon) sowie Beginn und Ende der jeweiligen Sportausübung zu dokumentieren und für 3 Wochen aufzubewahren.

 

 

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