Freiflächenphotovoltaik (FFPV)

Photovoltaik ist ein zentraler Baustein der Energiewende. Die Ausbauziele von Bund und Land sind ohne einen deutlichen Zuwachs an Solarenergie nicht erreichbar. Neben Dach- und Fassadenanlagen wird daher auch der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) zukünftig vermehrt erforderlich sein.

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) und dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) wurden hierfür konkrete Ziele festgelegt. Nach § 3 Abs. 3 NKlimaG sollen bis 2033 mindestens 0,5 % der Landesfläche für Freiflächen-Photovoltaik zur Verfügung gestellt werden und bis 2035 insgesamt 65 GW Photovoltaikleistung installiert sein, davon ca. 15 GW auf Freiflächen im Außenbereich.

Heruntergebrochen auf die Stadt Bad Münder ergibt sich aus den Flächenzielen des Landes ein kommunales Flächenziel von rund 54 ha bis 2033. Auf dieser Basis und im Zusammenspiel mit der kommunenübergreifenden Potenzialflächenanalyse des Landkreises Hameln-Pyrmont, wurden für das gesamte Stadtgebiet Kriterien zur Flächenbewertung erarbeitet und anschließend durch Priorisierungsflächen verräumlicht. Die kommunale FFPV-Potenzialanalyse zeigt, dass das Flächenziel von 54 ha deutlich übertroffen werden kann: Allein innerhalb der identifizierten Gunsträume stehen rund 856 ha zur Verfügung. Damit liegt das vorhandene Potenzial etwa beim 16-fachen des erforderlichen Flächenumfangs.

Eine weitere räumliche Konkretisierung war daher sinnvoll und kriterienbasiert möglich. Da ausreichend geeignete Weißflächen und Gunsträume vorhanden sind, besteht derzeit keine Notwendigkeit, Standorte innerhalb von Restriktionsbereichen in Anspruch zu nehmen. Die Stadt kann so gezielt die raumverträglichsten und städtebaulich geeignetsten Standorte entwickeln und eine geordnete Steuerung des Ausbaus sicherstellen.

Bei der vorliegenden Freiflächen-PV-Konzeption handelt es sich somit um eine Angebots- / Positivplanung mit Steuerungswirkung, aber ohne eigene Rechtsverbindlichkeit als städtebauliche Entscheidungshilfe. Eine verbindliche Darstellung von Eignungsräumen für Freiflächen-PV-Anlagen im Flächennutzungsplan mit Ausschlusswirkung wird aktuell nicht verfolgt und ist für die Stadt Bad Münder nicht zielführend.

 

Die Priorisierung im Überblick:

Priorität 1:
Vorrangig sollen bis 2030 (innerhalb der nächsten 5 Jahre) diese Bereiche für Freiflächenphotovoltaik genutzt werden, bzw. Planungen in diese Bereiche gelenkt werden. Es handelt sich um Flächen an der Bahn (passend arrondiert), im Bereich des Umspannwerkes und Gewerbes in Bad Münder, inkl. der bestehenden Windparks / Sonderbauflächen Windenergie.

Priorität 2:
Wenn spätestens ab 2030 absehbar ist, dass die gewünschte Zielerreichung bis 2033 nicht realisierbar sein sollte, können auch Flächen mit der Priorität 2 einbezogen werden. Dies wären Flächen im Umfeld von (kleinerem) Gewerbe, Bundesstraßen, Freileitungen, einzelne B-Pläne, bzw. grundsätzlich unkritische Flächen, zumeist auch kleinere, fragmentierte Flächen.

Priorität 3:
Dies sind Flächen, die zunächst zwar nicht ausgeschlossen wurden, die aber nur eingeschränkt oder nur teilweise und im Tausch mit Flächen der Priorität 1 und 2 realisiert werden sollten. Hier spielt v. a. die Überlastung einzelner Räume eine Rolle, aber auch der Biotopverbund oder Grünlandvorkommen.

Auf den Karten Nr. 1 (Kriterien und Gunsträume), Nr. 2 (Ergebnis der Flächenanalyse), Nr. 3 (Ergebnis der Flächenanalyse: Prioritäten) und Nr. 3a (Zusatzkarte mit Nummerierung der Prioritätsflächen) stehen Ihnen die Ergebnisse der Flächenanalyse verräumlicht zur Verfügung.

 

Flächen finden und entwickeln:
Auf Basis der von der Stadt Bad Münder bereitgestellten FFPV-Potenzialflächenanalyse können Eigentümer, Projektierer und Energieunternehmen Informationen über die allgemeine Eignung ihrer Vorhabenflächen und Teilgebiete abfragen. Neben den Priorisierungen und Gunsträumen, enthält der Endbericht auch Informationen über den potenziellen topographischen Strahlungsgenuss, die geographische Lage, Erschließung sowie zusätzliche Beschreibungen.

Über die Ausweisung von Flächen und die damit einhergehende Bauleitplanung entscheidet der Rat der Stadt im jeweiligen Einzelfall. Hierbei gibt es bislang keine Festlegung hinsichtlich eines Flächenziels über die gesetzliche Vorgabe hinaus.

 

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